Satzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen

Helfersyndrom e. V.

1.2. Sitz des Vereins ist Düren.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2. Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes, Naturschutzes und die Unterstützung hilfsbedürftiger Lebewesen (Menschen wie auch Tieren).

2.3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

a)

Hilfeleistung und Unterstützung von in Not geratenen (alte, kranke und verhaltensauffällige)Tieren und deren Haltern.

b)

Hilfeleistung und Unterstützung von persönlich (Kranke oder Behinderte) oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Lebewesen (Menschen wie auch Tieren).

c)

Die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften die den Tierschutz fördern, durch die Beschaffung von Mittel.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaften

3.1.Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.

3.2. Der Verein besteht aus:

a)

ordentlichen Mitgliedern,

b)

außerordentlichen Mitgliedern,

c)

Ehrenmitgliedern.

3.2.1 Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

3.2.2 Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

3.2.3 Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3.3. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.4.2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

4.3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

4.4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  2. Streichung von der Mitgliederliste,
  3. Ausschluss aus dem Verein oder
  4. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

5.2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende erklärt werden.

5.3.Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

5.4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein

6.1 .Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

6.2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

6.3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

6.4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

6.5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

6.6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

6.7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

6.8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6.9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beitragsleistungen und -pflichten

7.1.Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine – soweit von der Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.

7.2.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.

7.3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

7.4.Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7.5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

7.8. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins

8.1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen.

D. Die Organe des Vereins

§ 9 Die Vereinsorgane

9.1. Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Gesamtvorstand,
  3. der Vorstand nach § 26 BGB.

9.2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

9.3.Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekanntgegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

10.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

10.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Mail. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

10.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 30 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

10.4.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet.

10.6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

10.7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

10.9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

11.1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;

11.2. Entlastung des Gesamtvorstandes;

11.3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

11.4. Wahl des Revisors;

11.5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

11.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;

11.7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

11.8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

11.9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

§ 12 Gesamtvorstand

12.1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden,
  2. dem Schriftführer.

12.2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

12.3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

12.4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

12.5. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

12.6. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

13.1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

13.2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  5. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
  6. Ausschluss von Mitgliedern.
§ 14 Vorstand gem. § 26 BGB

14.1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

14.2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung

15.1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

15.2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Satzungsänderungen

16.1.Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

16.2.Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 17 Vereinsordnungen

17.1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  1. Ehrenordnung,
  2. Beitragsordnung,
  3. Finanzordnung,
  4. Geschäftsordnung,
  5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 18 Kassenprüfung

18.1.Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor, der nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

18.2. Die Amtszeit des Revisors entspricht der des Gesamtvorstandes.

18.3. Der Revisor prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

G. Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

19.1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

19.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende als Liquidator des Vereins zu bestellen.

19.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an Tierrefugium Wegberg e.V und Hellhound Foundation Bispingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

20.1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.02.2023 beschlossen.

20.2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

20.3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.